Elternunterhalt

Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Daher besteht nicht nur gegenüber den eigenen Kindern, sondern auch gegenüber den Eltern eine Unterhaltsverpflichtung, sofern diese nicht allein für ihren Unterhalt aufkommen können.

Oft werden die Unterhaltsansprüche nicht von den Eltern selber, sondern vom Staat verfolgt, wenn beispielsweise das Sozialamt für Heimpflegekosten aufkommt, die die Eltern aus ihren finanziellen Mitteln nicht oder nicht vollständig decken können.

Die unterhaltsverpflichteten Kinder haben jedoch einen Anspruch auf einen Selbstbehalt ihres Einkommens in Höhe von 1.400 € netto zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens. Außerdem dürfen Rücklagen für die eigene Altersvorsorge in Form von Vermögen oder eines Eigenheims gebildet werden. Wie hoch diese Rücklagen ausfallen dürfen, hängt vom Einzelfall und dem betreffenden Gerichtsbezirk ab.

Ausnahmsweise sind Kinder von der Unterhaltspflicht ganz oder teilweise befreit, beispielsweise wenn der Unterhaltsberechtigte früher seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nicht nachgekommen ist.

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