Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen dem Unterhalt während der Zeit der Trennung und dem nachehelichen Unterhalt. In beiden Fällen, vor und nach der Scheidung, berechnet sich eine eventuelle Unterhaltsverpflichtung aus 3/7 der Differenz der Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten nach Abzug von Kindesunterhaltsverpflichtungen und Schulden, die aus der Zeit der Ehe resultieren. Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung bestehen allerdings nur ausnahmsweise, etwa, wenn der geschiedene Ehegatte gemeinsame minderjährige Kinder betreut oder altersbedingt oder aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, selbst zu arbeiten.

Diese Ausnahmetatbestände sind durch die Unterhaltsreform 2008 noch weiter eingegrenzt worden. So ist beispielsweise der Regelanspruch eines betreuenden Elternteils auf drei Jahre beschränkt worden. Dies entspricht der Regelung, die vor der Reform bereits für betreuende Mütter galt, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet waren. Diese ungleiche Behandlung wurde durch die Reform beendet – zuungunsten der geschiedenen Ehegatten, die die Kinder weiter betreuen. Diese müssen nun nachweisen, dass sie aufgrund eines erhöhten Betreuungsaufwands für die Kinder nicht berufstätig sein und daher nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Das Gesetz spricht hier von „Billigkeits“erwägungen. Dieser unbestimmte Gesetzeswortlaut lässt vielseitige Auslegungen zu. Damit werden sich die Gerichte vermehrt beschäftigen müssen, bis in etwa zwei Jahren von einer gängigen Rechtsprechung gesprochen werden kann und damit wieder so etwas wie Rechtssicherheit eintritt.

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