Unterhalt 2008 - Die Reform

Die Unterhaltsreform war ursprünglich zum 01.04.2007 geplant, wurde dann aber auf den 01.07.2007 verschoben. Kurz bevor der Regierungsentwurf im Bundestag beraten werden sollte, entschied jedoch das Bundesverfassungsgericht, dass die bisherige Regelung, wonach betreuende Elternteile ehelicher Kinder (je nach Gerichtsbezirk) bis zu elf Jahre, Mütter nichtehelicher Kinder jedoch nur einen auf drei Jahre befristeten Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes haben, verfassungswidrig sei. Weil diese Entscheidung grundlegende Eckpunkte des Reformvorhabens berührte, wurde die gesetzliche Umsetzung der Reform daraufhin zunächst verschoben und erfolgte schließlich zum 01.01.2008.

Aufgrund der weitreichenden Bedeutung für alle Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner und entsprechender Aufmerksamkeit in den Medien möchten wir im folgenden einen Überblick über das neue Unterhaltsrecht geben.

Worum es geht

... beim Kindesunterhalt

Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts richtet sich auch weiterhin nach den Richtsätzen der Düsseldorfer Tabelle. Das an den betreuenden Elternteil gezahlte staatliche Kindergeld (seit dem 01.01.2010 184 € für ein erstes und zweites, 190 € für ein drittes, 215 € für jedes weitere Kind) ist dabei in Höhe der Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform orientiert sich die Höhe des Kindesunterhalts am steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und ist so an das Steuer- und Sozialrecht angepasst worden. Steigen die Kinderfreibeträge, erhöht sich auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber eigenen Kindern.

... beim Ehegattenunterhalt

Mütter, die mit dem Vater ihres Kindes verheiratet sind oder waren und die das gemeinsame Kind betreuen, aber auch Mütter nicht ehelicher Kinder haben Anspruch auf so genannten Betreuungsunterhalt vom Vater. Dieser muss also nicht nur für sein Kind zahlen, sondern auch für die betreuende Mutter. Dies gilt natürlich auch im umgekehrten Fall für betreuende Väter. Im sogenannten Mangelfall, das heißt wenn nicht für alle genug Geld da ist, entscheidet eine gesetzlich festgelegte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, wer wie lange wie viel finanzielle Unterstützung vom Unterhaltsschuldner bekommen soll. Bislang standen Kinder und Ehepartner auf derselben Rangstufe. Nach der Unterhaltsreform haben jetzt Kinder immer Vorrang vor geschiedenen Ehepartnern. Diese haben keinen eigenen Unterhaltsanspruch mehr, wenn das Einkommen infolge der Zahlung von Kindesunterhalt bis auf den dem Unterhaltsschuldner zustehenden Selbstbehalt aufgebraucht ist.

Befristung auf drei Jahre
Egal, ob verheiratet gewesen oder nicht: Der Unterhaltsanspruch für den Elternteil, der die Kinder weiter betreut, ist in der Regel befristet auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn die Belange der Kinder oder die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung es erfordern, kommt eine Verlängerung in Betracht. Ab welchem Alter der Kinder der geschiedene Ehepartner wieder selbst anfangen muss zu arbeiten, hat also auch etwas mit den Betreuungsmöglichkeiten vor Ort zu tun. Festgelegte Altersgrenzen, wie vor Inkrafttreten der Reform, gibt es in Zukunft nicht mehr. Im Streitfall werden die Gerichte hierüber entscheiden müssen.

Lebenslanger Unterhalt wird Ausnahme
„Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung“ heißt ein weiterer wichtiger Ansatz der Reform. Diesen werden besonders kinderlose Partner zu spüren bekommen. Künftig kann die finanzielle Unterstützung für den finanzschwächeren Partner leichter auf einen Zeitraum befristet oder in der Höhe beschränkt werden. Der Lebensstandard, der in der Ehe erreicht worden war, ist nicht mehr alleinentscheidend dafür, ob der Partner nach der Scheidung wieder arbeiten gehen muss. Der lebenslange Unterhalt wird künftig die Ausnahme sein.

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